Thüringer Besoldungsgesetz: § 33 Forschungs- und Lehrzulage

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§ 33 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber dem zugestimmt hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen höchstens bis zu 100 v. H. seines jährlichen Grundgehalts nach der Besoldungsordnung W bewilligt werden. Bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während des Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. Besteht für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

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