Thüringer Besoldungsgesetz: § 66 Übergangsbestimmungen für Professorenbesoldung

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§ 66 Übergangsbestimmungen für Professorenbesoldung

(1) Für Thüringer Beamte der Bundesbesoldungsordnung C findet § 77 Abs 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts durch dieses Gesetz ergebenden Beträge der Dienst- und sonstigen Bezüge sind in Anlage 9 ausgewiesen. § 47 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird nach § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 20006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Auf Antrag wird mit Zustimmung der Hochschule ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.
(3) Den Kanzlern der Hochschulen, die sich am 1. Januar 2005 im Amt befunden haben, wird auf Antrag das entsprechende Amt der Besoldungsordnung W übertragen. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.
(4) Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 28 erhalten.

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