Thüringer Besoldungsgesetz: § 30 Funktions-Leistungsbezüge

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§ 30 Funktions-Leistungsbezüge

Funktions-Leistungsbezüge sollen an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt werden. Sie können auch für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden. Bei Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 78 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes berufen wurden, können die Funktions-Leitungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer forschungs- oder medizinischen Einrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Die gleichzeitige Gewährung von Funktions- Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen. Bei der Bemessung des Funktions- Leistungsbezugs sind unter Beachtung der Grundsätze des § 16 Abs. 1 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil.

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