Thüringer Besoldungsgesetz: § 58 Konkurrenzen

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§ 58 Konkurrenzen

(1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.
(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 57, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

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