Thüringer Besoldungsgesetz: § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

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§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in festen Monatsbeträgen gezahlte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Bei Altersteilzeit nach § 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt. Der Zuschlag und die nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezüge dürfen zusammen 83 v. H. der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Für die Berechnung des Zuschlags findet die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21. Oktober 1998 (BGBl. l S. 3191) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. l S. 2239), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. l S. 1798), Anwendung. Dabei erfolgt der Abzug in Höhe von 8 v. H. der Lohnsteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV nur dann, wenn die Besoldung nach Absatz 1 um die Kirchensteuer vermindert wird. Für die Berechnung des Zuschlags werden Bezüge nach § 48 nicht berücksichtigt.

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